Behandlungsbeispiele oder Anwendungsgebiete

Allgemein, Berufspolitische Situation

Das Heilmittelwerbegesetz

Die rechtliche Grundlage für Werbemaßnahmen, welche gesundheitsbezogene Therapien betreffen, finden sich im „Heilmittelwerbegesetz (HWG)“. Das HWG erklärt beispielsweise Werbung für therapeutische Wirkungen, welche irreführend ist, als unzulässig (§ 3HWG) und gemäß des Oberlandesgerichtes Hamburg sind „…werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen…“

Der Begriff “gesichert wissenschaftlich” ist eine juristisch Hürde, um auf einer Internetseite damit werben zu dürfen. Auch wenn ein Therapeut positive empirische Praxiserfahrung zu Beschwerdebildern gesammelt hat, darf er diese Anwendungsbereiche nicht benennen.

Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis.